Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.Turn- und Sportverein 1881 e.V. Gau-Odernheim

2. Sitz : 55239 Gau-Odernheim

3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

6. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen, im Landessportbund Rheinland-Pfalz, und Mitglied aller zuständigen Fachverbände.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jungendpflege und der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Unverhältnis mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat dies beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende

Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit.

Der Gesamtvorstand soll die Gründe der Ablehnung angeben.

3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

4. Allen ordentlichen Mitgliedern wird bei Eintritt in den Verein eine Bestätigung und auf Wunsch die Vereinssatzung überreicht.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied sollte sich nach Möglichkeit am Vereinsgeschehen in sportlicher, geselliger und kultureller Hinsicht beteiligen und alles unterlassen, was sich zum Nachteil des Vereins auswirken könnte.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, Schaden von ihm zu wenden und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

3. Insbesondere erwartet der Verein die pflegliche Behandlung eigener sowie fremder Anlagen und Geräte. Soweit der Verein durch Verschulden eines Mitgliedes Schaden erleidet, ist ihm der Betreffende regresspflichtig.

4. Das Mitglied oder seine gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Den Mitgliedern stehen die Sportanlagen und Gerätschaften des Vereins im Rahmen der vom Verein zuständigen Abteilungen angesetzten Übungsstunden zur Benutzung zur Verfügung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlicht durch

1.1 Austritt

1.2 Tod

1.3 Ausschluss

1.4 Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

1.5 Auflösung des Vereins

2. Der freiwillige Austritt ist nur zum 01. Jan. und 1. Juli möglich, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4. Ausschlussgründe sind insbesondere:

4.1 Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Vereinsorgane( §11)

4.2 Nichtzahlungen von Beiträgen trotz Mahnung

4.3 Schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten.

4.4 Unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins.

§ 7 Beiträge und Aufnahmegebühr

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Beiträge werden jeweils als Halbjahresbeiträge zum 15. Januar und 15. Juli fällig.

Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren erhoben.

3. Stundung oder Erlass von Beiträgen sind vom Vorstand in Benehmen mit der Abteilung schriftlich zu beantragen und zu begründen.

4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag- und/oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden.

Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 8 Ehrungen

1. Ehrenmitglied wird jedes Vereinsmitglied nach 50 jähriger Vereinzugehörigkeit und beim erreichen des 65. Lebensjahr.

2. Vereinsehrungen sind

2.1 25jährige Vereinszugehörigkeit – bronzene Vereinsnadel

2.2 40jährige Vereinszugehörigkeit – silberne Vereinsnadel

2.3 50jährige Vereinszugehörigkeit – goldene Vereinsnadel

2.4 50jährige Vereinszugehörigkeit und 65. Lebensjahr -Ehren-Urkunde

2. Für besondere Leistungen können Mitglieder auf Vorschlag aller unter § 13 genannten Gesamtvorstandsmitglieder die bronzene, die silberne oder die goldene Verdienstnadel (jeweils mit Urkunde) auch außerhalb von Feierlichkeiten erhalten. Die Entscheidung hierüber wird durch den geschäftsführenden Vorstand getroffen.

§ 9 Wahlen, Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Beisitzer können zusammen in einem Wahlgang gewählt werden.

4. Alle Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden, sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die im Jahr der stattfindenden Mitgliederversammlung das 17. Lebensjahr vollenden.

6. Wählbar in den Vorstand sind Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. ausgenommen Jugendvertreter .

7. Die Wahl der Abteilungsleiter bedarf der Zustimmung der Mitgliedsversammlung.

(siehe dazu § 15 Abs. 4)

§ 10 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des betreffenden Mitgliedes getroffen werden:

1.1 schriftlicher Verweis

1.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins. Dies wird schriftlich mitgeteilt.

1.3 Ausschluss aus dem Verein

§ 11 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

1.1 die Mitgliederversammlung

1.2 der geschäftsführende Vorstand

1.3 der Gesamtvorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem ersten Vierteljahr des Vereinsjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

3.1 der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.

3.2 ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Allgemeinen Zeitung, Alzey, im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Alzey-Land sowie im Aushang des Vereinsheimes .

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

5.1 Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

5.2 Berichte der Abteilungsleiter

5.3 Kassenbericht

5.4 Bericht der Kassenprüfer

5.5 Entlastung des Vorstandes und der Kassierer

5.6 Wahlen, soweit diese erforderlich sind

5.7 Beschlussfassung über vorliegende Anträge

5.8 Veranstaltungen

5.9 Verschiedenes

6. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitglieder mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, dass diese als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

9. Sofern kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt, wird per Akklamation abgestimmt.

10. Die Mitgliederversammlung entlastet den Gesamtvorstand auf Antrag.

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

2.1 1. Vorsitzenden

2.2 2. Vorsitzender ( Stellvertreter )

2.3 1. Kassierer

2.4 2. Kassierer (Buchhaltung)

2.5 1. Schriftführer

2.6 Finanzfachkraft

3. Der Gesamtvorstand besteht aus:

3.1 dem geschäftsführenden Vorstand

3.2 dem 2. Schriftführer (Mitgliederverwaltung)

3.3 den jeweiligen Abteilungsleitern

3.4 dem EDV-Beauftragten

3.5 dem Pressewart – extern –

3.6 dem Pressewart – intern –

3.7 dem Marketing-Beauftragten

3.8 dem Wirtschaftausschuss-Beauftragten

3.9 einem Beisitzer pro Abteilung > 150 Aktive Mitglieder

3.10 dem Jugendvertreter


4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils allein. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der Stellvertreter nur handelt im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden

5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beim 1. Vorsitzenden beantragen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

7 Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.

9. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

10. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen

der Mitglieder.

11. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

12. Die Neubildung einer weiteren Abteilung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.

13. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind nicht öffentlich.

§ 14 Ausschüsse

1. Für bestimmte Aufgaben können vom Gesamtvorstand Ausschüsse gebildet werden, die unter einem vom jeweiligen Ausschuss gewählten Leiter tagen. Der Ausschussleiter ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand von den Ergebnissen zu informieren.

§ 15 Abteilungen

1. Für im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes neue Abteilungen gegründet.

2. Im Verein bestehen z. Zt. folgende Abteilungen:

2.1 Turnen

2.2 Fußball

2.3 Tischtennis

2.4 Leichtathletik

2.5 Wandern

2.6 Tennis

3. Die Abteilungen werden von ihren Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, sowie Mitarbeiter denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

4. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

5. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

6. Die Aufgaben, Pflichten und Rechte der einzelnen Abteilungen regelt eine jeweilige Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf.

7. Bei den Abteilungsversammlungen haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, auch wenn sie nicht Mitglieder dieser Abteilung sind, volles Stimmrecht.

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse und Sitzungen

1. Über die Mitgliederversammlung und alle Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Die Jahresversammlungen der Abteilungen sind zu protokollieren und den Schriftführer auszuhändigen.

§ 17 Kassenprüfung

1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch fünf Kassenprüfer geprüft.

2. Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr für den amtsältesten ausscheidenden Kassenprüfer einen Nachfolger.

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.

4. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

§ 18 Ordnungen

1. Für die verschiedenen Aufgaben im Verein werden im Bedarfsfall Ordnungen erstellt.

2. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen.

§ 19 Sonstige Bestimmungen

1. Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sachschäden oder Vermögensverluste auf fremden oder eigenen Sportstätten und in Baulichkeiten haftet der Verein nicht.

2. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen eines über den Sportbund Rheinhessen bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtver-

sicherungsvertrages versichert.

3. Bei mutwilliger Beschädigung von Vereinseigentum haftet der Verursacher.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

2.1 der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

2.2 von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes, an

die Ortsgemeinde Gau-Odernheim. Die Ortsgemeinde verwaltet das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, bis ein gleich- oder ähnlich gearteter Turn- und Sportverein gegründet wird.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung und Übergangsvorschriften

1. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ……….2005 beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Gleichzeitig erlöschen die Bestimmungen der vorhergehenden Satzung und Satzungsänderungen (letzte Eintragung vom 07.03.86).

3. Die Tätigkeit der amtierenden Vorstandsmitglieder endet mit dem Ablauf der Wahlperiode nach alter Satzung.

1. Vorsitzender

Schriftführer